Die Beschäftigten (auch: Angestellte, Arbeiter) der Kommunen erhalten gemäß § 20 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) eine Jahressonderzahlung. Diese wird oftmals Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt genannt. Die Jahressonderzahlung wird Ende des Jahres mit dem November-Gehalt überwiesen. Ein Urlaubsgeld wird nach dem TVöD nicht gezahlt.
Voraussetzungen und Berechnung:
Es besteht nur dann ein Anspruch, wenn ein Arbeitsverhältnis zum Stichtag 1.12. besteht. Bei einem vorherigen Ausscheiden z.B. durch Kündigung, Auflösungsvertrag, Befristung, Verbeamtung oder Rente entfällt der Anspruch.
Die Jahressonderzahlung wird berechnet, indem ein prozentualer Teil des Bruttogehalts herangezogen wird. Maßgeblich dafür ist das durchschnittliche Monatsbrutto-Gehalt der Monate Juli-September. Bei langer Krankheit wird die Jahressonderzahlung gekürzt.
a) Prozentsätze TVöD-Standard (Verwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst, usw.)
Jahressonderzahlung TVöD VKA | |||||
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Entgeltgruppe | |||||
E 1 bis E 8 | S 2 bis S 9 | ||||
E 9 a bis E 12 | S 10 bis S 18 | ||||
E 13 bis E 15 |
b) Prozentsätze TVöD-Pflege
Jahressonderzahlung TVöD VKA | |||||
---|---|---|---|---|---|
Entgeltgruppe | |||||
P 5 bis P 8 | |||||
P 9 bis P 16 |
c) Sonderregelung für Sparkassen
Die Angestellten der Sparkassen erhalten nach dem TVöD-S anstelle der Jahressonderzahlung und des Leistungsentgelts eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Diese umfasst vielfach ein volles 13. und 14. Monatsgehalt.
§ 20 TVöD - Jahressonderzahlung
Die Inhalte des TVöD VKA (Kommunen) und des TVöD Bund unterscheiden sich. Nachfolgend wird der § 20 des TVöD VKA wiedergegeben:
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt
- in den Entgeltgruppen 1 bis 8: 84,51 Prozent
- in den Entgeltgruppen 9a bis 12: 70,28 Prozent
- in den Entgeltgruppen 13 bis 15: 51,78 Prozent
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
(2.1) Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, gilt Abs. 2 Satz 1 in folgender Fassung:Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
- in den Entgeltgruppen P 5 bis P 8: 84,74 Prozent
- in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16: 70,48 Prozent
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Protokollerklärung zu Absatz 2.1: Die Protokollerklärung zu Absatz 2 gilt entsprechend.
(2.2) Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet der in § 20 Abs. 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesenen Prozentsatz Anwendung.
(3) entfallen
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1.für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wiederaufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(Fassung: der Änderungsvereinbarung Nr. 16 vom 14. Juli 2022, TVöD-B)
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